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100% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0335, von Jus bis Jus gentium Öffnen
) und das Oberaufsichtsrecht (jus supremae inspectionis); s. Kirchenhoheit. Jus civile (lat.), Zivilrecht (s. d.), bedeutet 1) Privatrecht, 2) das positive Recht irgend eines Staats, 3) das den römischen Bürgern eigentümliche Recht, 4) das römische Recht
68% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0150, von Ciudad Rodrigo bis Civilis Öffnen
ward sie von den Truppen Maximilians I. vergeblich belagert. Civil..., s. Zivil... Civile jus (lat.), s. Zivilrecht. Civīlis, Claudius (richtiger Julius), der Anführer der Bataver im Aufstand gegen die Römer 69-70 n. Chr. C. faßte nämlich
64% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0366, von Prätorisches Recht bis Prävarikation Öffnen
ganz auf. Prätorisches Recht (Jus honorarium) , das in den Edikten (s. Edictum ) der röm. Prätoren (s. d.) enthaltene Recht. Es war ein Teil des röm. Civilrechts im weitern Sinne, welcher sich neben das Jus civile im engern Sinne
56% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0068, von Abschnitt bis Abschreibung Öffnen
, erhoben wird ( gabella hereditaria , census hereditarius ), und die Abgabe, welche von dem Nachlasse eines Inländers erhoben wird, soweit dieser an Fremde und folgeweise in das Ausland gelangt ( jus detractus
49% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0071, von Leipziger Interim bis Leiste Öffnen
Pandektenkommentars. Später erschienen «Gräcoitalische Rechtsgeschichte» (Jena 1884), «Alt-arisches jus gentium » (ebd. 1889), «Alt-arisches jus civile » (Abteil. 1, ebd. 1892). Leiste , ein langer und verhältnismäßig dünner und schmaler
1% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 1016, von Jus curiae bis Jus privatum Öffnen
; Code civil Art. 1251, Nr. 1; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 446.) Jus optiōnis (lat.), das Wahlrecht, wie es bei alternativen Obligationen (s. Alternative) gewöhnlich dem Schuldner, bei Vermächtnissen, welche auf eine oder die andere von zum Nachlaß
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0191, Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht) Öffnen
Politik S. 192); 2) Kirchenrecht S. 192. - Rechtsquellen S. 193. - Rechtsgeschichte S. 194. - Rechtsgelehrte S. 196. Allgemeines. Rechtswissenschaft Jurisprudenz Recht Begriff des Rechts. Angeboren Billigkeit Civile jus, s. Civilrecht
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0947, von Zivilprozeßordnung bis Zizyphus Öffnen
. dem Kenner oder Lehrer des römischen Rechts, im Gegensatz zum Germanisten, dem Lehrer des auf deutschen Rechtsquellen beruhenden Privatrechts (s. Deutsches Recht). Zu bemerken ist übrigens, daß die Römer mit Z. (»jus civile«) einen andern Begriff
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0006, von Billet bis Billigkeit Öffnen
einerseits zwischen jus strictum und jus civile (dem alten Recht der röm. Bürger), andererseits zwischen jus gentium, dem Bürgern und Nichtbürgern
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0318, von Edidit bis Edinburg Öffnen
ausbreiteten, wurden sie durch den häufigen Verkehr mit Nichtrömern veranlaßt, neben ihrem alten, durch strenge Grundsätze und Formen sich auszeichnenden nationalen Recht (jus civile) auch noch ein allgemeines natürliches Recht (jus gentium) anzuerkennen
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0546, von Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege bis Offertorium Öffnen
von der deutschen Rechtswissenschaft im Zusammenhang mit der Darstellung des Staatsrechts abgehandelt. In einem besondern Sinne bezeichnet man bisweilen als jus publicum diejenigen privatrechtliche Rechtsverhältnisse betreffenden Rechtssätze, welche
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0954, von Billings bis Bill of rights Öffnen
(aequare jus facto) erzeugen, welche Napoleon I. bei der Diskussion des Code civil mit der Bemerkung angedeutet hat, daß einfache Gesetze gewöhnlich den Knoten zerhauen, den man lösen sollte. Hier muß der Richter die Lücken des bestehenden Rechts
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0665, von Fremdenregimenter bis Fremdentruppen Öffnen
der Nichtrömer (Peregrine) von den Rechtsinstituten des altrömischen Nationalrechts (Jus civile) ausgeschlossen. Ebenso galt bei den germanischen Völkerschaften der Fremde für rechtlos; er genoß jedoch, wie alle Hilfsbedürftigen, des besondern Schutzes (Mundium
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0673, von Rechtsfähigkeit bis Rechtsgebiet Öffnen
und den Peregrinen. Die civitas gab das commercium, d. h. die Fähigkeit, Vermögensrechte zu haben und zu erwerben, welche auf dem eigentümlichen Recht des röm. Rechts, dem jus civile, beruhten, und das connubium, d. h. die Fähigkeit, eine röm. Ehe
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0863, Berufung (juristisch) Öffnen
bedeutet B. den Anfall (s. d.). Im Sinne der Deutschen Civil- und Strafprozeßordnung ist B. dasjenige Rechtsmittel, durch welches ein in erster Instanz ergangenes Urteil zur Entscheidung einer höhern Instanz in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung
0% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0660, von Bürgermeisterei bis Burggraf Öffnen
war der Gegensatz zwischen B. (jus civile) und dem allgemeinen Recht (jus gentium) in privatrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung (s. Römisches Recht). Bürgerschaft, die Gesamtheit der Bürger einer Stadt; in den Freien Städten Bremen, Hamburg und Lübeck (s
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0930, von Römische Mythologie bis Römisches Recht Öffnen
Recht (jus civile) teils durch Gesetze, teils durch Gewohnheitsrecht, welches die Juristen an die zwölf Tafeln durch ihre Interpretation derselben anzuknüpfen suchten, fortgebildet. Daneben eröffnet sich in den Edikten der Magistrate, besonders
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0680, von Rechtswissenschaft bis Recipient Öffnen
die rechtlichen Bestimmungen, welche die erstere kennen lehrt, in Anwendung gebracht werden. Hauptgegenstand der praktischen R. ist das Prozeßrecht, sowohl der Civil- als der Kriminalprozeß; als Nebenwissenschaft gehört ihr unter anderm die Referierkunst an. Viel
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0290, von Balken bis Ball Öffnen
die Winterwitterung einen größern Einfluß auf den Boden gewinnen. Balkenkreuz, in der Heraldik ein Pfahl und ein Balken, die sich durchkreuzen (s. Abbildung). ^[Abb.: Balkenkreuz.] Balkenrecht (Tramrecht, lat. Jus tigni immittendi), die Befugnis
0% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0791, von Capistranus bis Capitis deminutio Öffnen
der römische Vollbürger (civis Romanus) hatte an den Rechtsinstituten des jus civile, des römisch-nationalen Rechts, wohin z. B. die väter-^[folgende Seite] ^[Artikel, die unter C vermißt werden, sind unter K oder Z nachzuschlagen.]
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0773, Hugo (Familienname) Öffnen
Rechts verdient gemacht. Er gab Gibbons "Übersicht des römischen Rechts" (Götting. 1789) mit Anmerkungen heraus sowie Ulpians "Fragmenta" (das. 1788 u. öfter), Paulus' "Sententiae receptae" (Berl. 1796) und das "Jus civile antejustinianeum" (das. 1815
0% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0396, von Cocaïnismus bis Coccius Öffnen
., Halle 1749-51). Unter seinen übrigen Schriften ist sein "Jus civile controversum" hervorzuheben (zuletzt von Emminghaus herausgegeben, 2 Bde., Lpz. 1791-99). Zu seines Vaters Werke "Grotius illustratus", dessen Herausgabe er besorgte, schrieb
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0794, von Retoroa bis Retrakt Öffnen
Grundbesitzes verteilt sind (Gespilderecht, jus congrui), oder sie wollen einen Heimfall an den Landesherrn, Gutsherrn, denjenigen, welcher zu superfiziarischem Recht veräußert hat oder welchem ein Grundstück enteignet ist (Eigentumslosung), herbeiführen
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0974, von Heimbach (Karl Wilh. Ernst) bis Heimfallsrecht Öffnen
. Heimfallsrecht (lat. jus albinagii; frz. droit d’aubaine), das Recht des Staates, den Nachlaß, welchen ein im Inlande verstorbener Ausländer bei sich hat, mit Ausschließung der Erben desselben sich zuzueignen. In Deutschland besteht dasselbe nicht mehr. Dagegen